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§ 138 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten



(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(aufgehoben)

2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),

6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,

7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2§ 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.





 

Frühere Fassungen von § 138 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2024Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
vom 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (vom 01.09.2020)
... Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. (2) Ein Geistlicher ...
§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten (vom 01.07.2021)
... eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 120 GVG (vom 01.07.2021)
... mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, 7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches , wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ...
§ 142a GVG (vom 01.07.2017)
... eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) ...

Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 64 PostG Postgeheimnis
... auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort ...

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Anlage SeeBewachV (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde
... Amtsanmaßung - Voraussetzungen und Grenzen für ein Einschreiten, f) § 138 - Nichtanzeige geplanter Straftaten, g) § 145 - Missbrauch von Notrufen und ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vom 25.07.2015)
... genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung ...
§ 148a StPO Durchführung von Überwachungsmaßnahmen (vom 25.07.2015)
... zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus ... Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt ...

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis
... ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 30.09.2024)
... der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches , 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333
Artikel 1 61. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen. 3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen. 4. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches , 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des ...

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 2 VStGBÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt. 5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In ... 6. In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und" durch die Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 ... die Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und" durch die Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative" ersetzt. (5) § 23d Absatz 1 ...

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 ReHaKrBG Änderung des Strafgesetzbuches (vom 02.04.2021)
...  a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 2 VStRFG Änderung des Strafgesetzbuches
... 234b Verschwindenlassen von Personen". 2. In § 126 Absatz 1 Nummer 5 und § 138 Absatz 1 Nummer 6 wird jeweils die Angabe „234, 234a" durch die Angabe „234 bis 234b" ...

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MenHBVG Änderung des Strafgesetzbuches
... 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4" ersetzt. 4. In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 1 StraftVVG Änderung des Strafgesetzbuchs
... „90 bis 90b" durch die Angabe „89a bis 91" ersetzt. 6. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 39 PostG Postgeheimnis (vom 18.03.2021)
... ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis (vom 10.05.2012)
... auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an ...