§ 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
1Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in §
74a Abs. 1 Nr. 3 und §
120 Abs. 1 Nr. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach §
138 des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§
94 bis 96,
97a und
100 des
Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
2§
138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 138c StPO Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung (vom 13.12.2019) ... Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom ... ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b , 138d der Ausschließung gleich. (6) Ist der Verteidiger von der ...
Zitat in folgenden NormenBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 30 EuRAG Besonderheiten bei Verteidigung (vom 01.08.2021) ... eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. (3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie die im jeweiligen Fall für den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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