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§ 139 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 139 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter



(1) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. 2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. 3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt hat.



 

Zitierungen von § 139 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden: ...
§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint. § 139 bleibt unberührt. (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der ...