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§ 139e - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 139e Direktauszahlungsmechanismus
(1) 1Der Direktauszahlungsmechanismus ist die Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen unter Verwendung der nach § 139b Absatz 3 und 3a gespeicherten Daten, die durch Bundesgesetz vorgesehen ist. 2Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus ist das Bundeszentralamt für Steuern (Direktauszahlungsbehörde). 3Die Direktauszahlungsbehörde wird im Auftrag der nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständigen Behörde (Leistungsbehörde) tätig.
(2) Die Direktauszahlung von öffentlichen Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unbar auf die zum Zeitpunkt des Datenabrufs nach § 139b Absatz 3a gespeicherte Kontoverbindung.
(3) Erfolgt die Direktauszahlung öffentlicher Mittel auf Antrag, so ist dieser nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
(4) 1Werden an die Gewährung der Leistung Voraussetzungen geknüpft, die nicht aus den nach § 139b gespeicherten Daten bestimmt oder über amtlich bestimmte Schnittstellen der Direktauszahlungsbehörde zu anderen datenverwaltenden Stellen automatisiert bezogen werden können, sind die erforderlichen Daten von der Leistungsbehörde bei den öffentlichen Stellen zu erheben, die diese Daten verarbeiten. 2Die Leistungsbehörde teilt der Direktauszahlungsbehörde das Ergebnis der Prüfung nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mit.
(5) 1Die Gutschrift auf die nach Absatz 2 gespeicherte Kontoverbindung (Direktauszahlung) ist ein Verwaltungsakt nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, der nicht schriftlich zu bestätigen ist sowie keiner Begründung und keiner gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. 2Der Verwaltungsakt wird durch die Gutschrift bekannt gegeben. 3Andere Verwaltungsakte werden durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben. 4Für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren ist die Leistungsbehörde zuständig. 5Im Übrigen gelten die für das Leistungsgesetz maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungs- sowie das Gerichtsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 16 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 139e AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 16 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 139e AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139e AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 06.12.2024)
... durch Dritte; 48. die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung . Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139d Verordnungsermächtigung § 139e Direktauszahlungsmechanismus Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten 1. ... Steuern hinterlegten Daten entsprechen." 13. Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt: „§ 139e Direktauszahlungsmechanismus (1) Der ... 13. Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt: „ § 139e Direktauszahlungsmechanismus (1) Der Direktauszahlungsmechanismus ist die ...
Artikel 21 JStG 2024 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... „48. die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung ." 2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „26," gestrichen und wird die ...
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