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§ 13 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten



(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:

1.
Bezeichnung „EG-Qualität";

2.
Angabe „DE";

3.
Registriernummer des Versorgers;

4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5.
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;

6.
Ausstellungsdatum;

7.
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;

8.
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);

9.
Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe;

10.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

11.
wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

(2) 1Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig. 3Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) 1Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. 2Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 13 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 19.10.2023)
... das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird, 6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt, ...
§ 21 AGOZV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.10.2023)
... Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt, 3. entgegen § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...