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§ 13 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
§ 13 Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01.000.000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
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