§ 13 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung



1Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubeziehen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unterstützung durch diese Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. 2Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. 3Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des Hundes.



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