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Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstellungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten

1.
für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27,

2.
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie

3.
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,

2.
gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,

3.
fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,

4.
Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,

5.
Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,

6.
Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,

7.
Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,

8.
Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,

9.
Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,

10.
Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,

11.
Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.


§ 3 Assistenzhundearten



(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:

1.
Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,

2.
Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,

3.
Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,

4.
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und

5.
PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.


Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund

§ 4 Grunderziehung des Hundes



1Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. 2Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. 3Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. 4Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.


§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest



(1) 1Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. 2Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. 3Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.

(2) 1Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. 2Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. 3Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.

(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.

(4) 1Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. 2Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. 3Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. 4Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.


§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht



1Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. 2Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.


Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.

(2) 1Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. 2Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. 3Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.

(3) 1Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. 2Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.


§ 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung



(1) 1Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. 2Diese liegt vor, wenn

1.
die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund aufeinander abgestimmt ausgeführt werden,

2.
Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,

3.
der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt,

4.
sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sicher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,

5.
der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf angemessen reagieren kann und

6.
der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten kann.

(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.

(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.

(4) 1Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.


§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund geeignet ist. 2Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn

1.
die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,

2.
sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit, Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform eignet,

3.
der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,

4.
der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert hat,

5.
er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um eine Hündin handelt, und

6.
nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er

a)
sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkompetent kommuniziert,

b)
eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,

c)
auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggressiv oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize reagiert,

d)
eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Vertrauensperson zeigt und

e)
keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.

(2) 1Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. 2Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.


§ 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund



(1) 1Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremdausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet. 2Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass

1.
er die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt und

2.
der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.

(2) 1Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage

1.
eines Schwerbehindertenausweises,

2.
eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung,

3.
einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder

4.
einer fachärztlichen Bescheinigung.

2Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.


§ 11 Schulung der Zusammenarbeit



(1) 1Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. 2Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.

(2) 1Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. 2Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. 3Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. 4§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 12 Ausbildungsstätte



(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich verantwortliche Person die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung.

(2) 1Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen. 2Insbesondere erfolgt die Ausbildung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.

(3) 1Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. 2Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.


§ 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung



1Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubeziehen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unterstützung durch diese Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. 2Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. 3Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des Hundes.


§ 14 Beratung bei der Selbstausbildung



1Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. 2Die Beratung zu den praktischen Anforderungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der generellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenzhundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.


Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

§ 15 Anmeldung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.

(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen,

2.
eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transponders und ein Lichtbild des Hundes,

3.
das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunderhebungsbogen und die weiteren Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,

4.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

5.
eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

6.
bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe,

7.
eine Übersicht über die Hilfeleistungen.

(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.


§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung



(1) 1Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. 2Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. 3Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.

(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.


§ 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen



1Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. 2Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. 3Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.


§ 18 Prüfungsergebnis



(1) 1Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) 1Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. 2Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.


§ 19 Zertifizierung und Zertifikat



(1) 1Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. 2Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. 2Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. 3Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.


§ 20 Verlängerung der Zertifizierung



1Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. 2Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. 3Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. 4Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. 5Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 6Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.


Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen

§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes



(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,

2.
ein Nachweis über das Datum der Prüfung,

3.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,

4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und

5.
ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.

(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die

1.
die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,

2.
die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,

3.
Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder

4.
eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.

(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. 3Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. 4Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.


§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes



(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,

2.
ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,

3.
ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und

4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:

1.
ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,

2.
ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und

3.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(3) 1Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. 2Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.


§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden



1Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. 2Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.


§ 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises



(1) 1Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. 2Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. 3Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.

(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.


Abschnitt 6 Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung

§ 25 Jährliche Untersuchung



(1) 1Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. 2Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere

1.
des Alters,

2.
der Lebensumstände,

3.
der Assistenzhundeart,

4.
der Rasseprädispositionen und des Geschlechts sowie

5.
eventuell vorhandener Vorerkrankungen.

(2) 1Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchungen durchzuführen. 2Ergibt eine Untersuchung, dass der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. 3Über das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu informieren. 4Für den Widerruf der Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.


§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen



(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,

1.
die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,

2.
die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder

3.
bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.

(2) 1Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. 2Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. 3Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.


§ 27 Haftpflichtversicherung



1Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. 2Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abdecken.


Abschnitt 7 Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern

§ 28 Akkreditierung als fachliche Stelle



1Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. 2Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass

1.
die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt,

2.
er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und

3.
die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.


§ 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person



(1) 1Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. 2Sie kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren Assistenzhundearten beantragt werden. 3Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenzhundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche Personen festlegen. 2Ist die Ausbildungsstätte eine natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich. 3Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhundearten fachlich verantwortlich sein.


§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern



(1) 1Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. 2Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.

(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.


§ 31 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3) Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2444)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2445)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2446)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2447)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2448)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2449)


Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung (BGBl. 2022 I S. 2450)



Anlage 2 (zu § 5 Absatz 3) Ausschlussdiagnosen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz, kognitive Dysfunktion)

2.
Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige Anzeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien, Patellaluxation ab Grad 3

3.
Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute

4.
Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung

5.
Obstruktion der oberen Atemwege

6.
Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliches Verhalten)

7.
Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Einschränkungen des Hörens, Sehens)


Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:

1.
Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,

2.
Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,

3.
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,

4.
Grund der Vorstellung,

5.
eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,

6.
eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,

7.
Ort und Datum der Ausstellung,

8.
Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und

9.
Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.


Anlage 4 (zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5) Ausbildungsinhalt


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten)

Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens Schulung des Gehorsams
Reaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch
Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes
ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen
und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie
deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere
auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte.
Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und
zu begleiten
Reaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen
und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der
Hund unangeleint (frei) läuft
Schulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben
(auch mit Ablenkungen) zu befolgen
Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahr-
stühlen und Treppen sowie der Benutzung von ver-
schiedenen Türen
Schulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgen
Schulung des Verhaltens in öffentlichen Orten
(insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis,
Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der
Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause
ist
 
Reaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle,
taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch
im Freilauf
 
Bedarfsorientierte Schulung des Verhaltens bei der
Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und
Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug,
Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen
Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn.
Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an
die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindes-
tens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs
oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder
Fernverkehrs geschult werden muss.
 


2.
Hilfeleistungen

a)
Blindenführhunde

Der Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen und - jeweils situationsangemessen - ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu widersetzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1 bis H9 sowie die sonstige Leistung S1.

NummerHilfeleistungBeschreibung
H1Umgehen beziehungsweise Anzeigen von
Hindernissen
Bewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht
oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach
Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses
kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder
Verzögern erfolgen.
- Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in
ausreichendem Abstand herum.
- Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder
zeigt sie an. Hindernisse, die der Mensch überstei-
gen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch
einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch
Stehenbleiben an und führt nach entsprechender
Aufforderung über das Hindernis.
- Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch
Verzögern des Gehtempos an. Bodenvertiefun-
gen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte,
Baugruben) passiert der Hund mit genügen-
dem seitlichen Abstand, oder er bleibt davor
stehen.
- Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen,
an denen sich der Mensch aber stoßen könnte
(zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige,
Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seit-
lichen Abstand herum.
- Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Bau-
stellen oder durch parkende Autos) umgehen der
Hund und der Mensch das Hindernis situations-
angemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von
Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an
die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt
der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung)
oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn.
Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bord-
stein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig
fort.
- Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fuß-
gänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende
usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Ab-
stand.
- Durch Engstellen führt der Hund in angemessen
verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch
Stehenbleiben an.
H2Verhalten in Gefahrensituationen Der Hund erkennt - soweit möglich - eine Gefahren-
situation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf.
Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal
(verbales oder nonverbales Signal oder ein ver-
änderter Zustand) bereits gegeben wurde.
Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahn-
steigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen
sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehen-
bleiben an oder er führt davon weg, so dass er
zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von
Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten
oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem
Seitenabstand.
H3Verhalten bei Bordsteinkanten Der Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an;
das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für
abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er
weiter.
H4Verhalten bei Straßenüberquerungen, Be-
gehen von Bürgersteigen und Straßen
- Straßen überquert der Hund erst auf entsprechen-
des Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig
über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bord-
steinkante.
- Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit
möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst
die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweg-
lichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen
muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm
kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bord-
steinkante der nächsten Querstraße und bleibt
unmittelbar vor dieser stehen.
- Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund
selbstständig oder auf Signal des Menschen am
linken oder rechten Rand und zeigt einmündende
Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von
Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauf-
linie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb
geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß
der Straßenverkehrsordnung äußerst links, wenn
zumutbar.
- Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen
gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Bei-
spiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehen-
bleiben an.
- Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer
Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehen-
bleiben oder Berühren am Ampelmast an.
H5Verhalten bei und auf Treppen, Roll-
treppen und Fahrsteigen (Laufbändern)
- Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Trep-
pen und zeigt sie durch Anhalten an. Bei aufwärts
führenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote
auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der
Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in
einem Tempo, das der Situation und den Bedürf-
nissen des Menschen angemessen ist.
- Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der
Hund nicht.
H6Benutzen von Verkehrsmitteln Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg
eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt
auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus.
Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat
der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen.
Beim Aussteigen geht der Mensch voraus.
H7Verhalten in oder bei Gebäuden - Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang
von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vor-
handen, die Ein- und Ausgangstür an.
- Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches
verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend,
ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle
liegen, die ihm zugewiesen wurde.
H8Losgehen, Ändern von Richtung und
Geschwindigkeit, Nachfolgen
- Auf das entsprechende Signal geht der Hund los.
- Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus
dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung.
- Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller
bzw. langsamer. Das Führtempo ist der Umwelt-
situation und den Bedürfnissen des Menschen
angepasst.
- Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person
und führt dabei weiterhin sicher (z. B. um Hinder-
nisse herum).
H9Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegen-
heiten und anderer Ziele/markanter
Punkte
- Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitz-
gelegenheit und zeigt diese an.
- Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere
Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl,
Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an.


 
S1 Sonstige Leistung

Geschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die Konstanz der Führleistung.

b)
Mobilitätsassistenzhund

Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfeleistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden können.

Nummer HilfeleistungBeschreibung
H1Apportieren von Objekten Auf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält
oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegen-
stand koordiniert dem Menschen anzureichen oder
an einem angewiesenen Ort abzulegen.
H2Ausführen einer Notfallmaßnahme wie
- Telefon holen
- Hilfsperson holen
- Notrufknopf drücken
- Bellen oder Laut geben auf Signal oder
- Medikamente bringen
Der Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaß-
nahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine
Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente.
Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher ge-
nannten Person, um diese darauf aufmerksam zu
machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt
auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation
aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der
Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere
Barrieren.
H3Schalter bedienen Der Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der
Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen
wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster,
Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten
wie etwa Staubsauger.
H4Türen öffnen, aufhalten und schließen Der Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmer-
oder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen,
hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass
der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann.
H5Unterstützung beim An- und/oder Aus-
ziehen
Der Hund zieht auf Signal mit dem Maul das ge-
wünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne das
Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel, Art
und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen Be-
dürfnissen auszurichten.
H6Handrollstuhl oder Rollator heranziehen Der Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder
Rollator zu seinem Menschen heran. Position und
Abstand sind hierbei individuell von Situation und
individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Um-
setzen zu ermöglichen.
H7Türen oder Schubladen öffnen Der Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür
(auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen.
H8Unterstützung bei der Hausarbeit Der Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausar-
beit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach
Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise
Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäsche-
korb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie
heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den
Wäscheklammerbeutel hält.
H9Packtasche tragen einschließlich Auf-
und Absetzen
Der Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm
passende Packtasche auf dem Rücken, in der bei-
spielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der
Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten
und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht
der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körper-
gewichts des Hundes nicht überschreiten.
H10 Hand auf eine Armlehne oder ein Steuer-
element (Schaltung) schieben
Der Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen
Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung,
Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft
nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund
seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf
die Armlehne zurückschiebt.
H12Aufräumen und Müll entsorgen Auf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Müll-
eimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei
benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen
und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Müll-
eimer versperren.
H13Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen
oder ziehen
Der Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines
Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein
größeres Beatmungsgerät.
H14Sonstige Hilfeleistung
Eine Hilfeleistung, die sich nach dem in-
dividuellen Bedarf richtet und mindestens
eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
1. Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder
teilweise eine ausgefallene Körper-
funktion oder ermöglicht die Erfüllung
von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens. Zu den Grundbedürfnissen
des täglichen Lebens gehören Körper-
funktionen wie Gehen, Stehen, Trep-
pensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen,
Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme
und die Ausscheidung, das selbst-
ständige Wohnen und das Erschließen
eines gewissen körperlichen und
geistigen Freiraumes und die Kommu-
nikation zur Vermeidung von Verein-
samung.
2. Die Hilfeleistung gleicht die mit der
Funktionsbeeinträchtigung verbundene
oder im Falle der Vorbeugung zu er-
wartende Teilhabestörung aus, mildert
diese, wendet sie ab oder beeinflusst
sie in sonstiger Weise günstig, um
die Selbstbestimmung und gleich-
berechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu fördern und Benach-
teiligungen von Menschen mit Be-
hinderungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken.
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.


c)
Signalassistenzhund

Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können.

NummerHilfeleistungBeschreibung
H1Mindestens zwei der folgenden Geräusche
- Türklingel
- Krankenwagen-, Feuerwehr- und
Polizeisirene
- Kraftfahrzeughupe
- Vorname und Name
- Rufen, Weinen oder Schreien
des eigenen Kindes
Der Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch
ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen
mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder
das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der
Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches,
auch nach Aufforderung durch den Menschen
(etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Ge-
räuschquelle geführt.
 - Klopfen
- Nähern von Menschen
durch ein Anzeigeverhalten anzeigen und
zur Geräuschquelle führen oder durch ein
bestimmtes Verhalten auf die Geräusch-
quelle aufmerksam machen.
 
H2Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an.
Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt
er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffen-
des Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender
Beachtung und penetrant.
H3Bestimmte Verkehrssituationen anzeigen Der Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus
denen eine Gefahrsituation für den Menschen entste-
hen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen
von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder
sonstiges Fahrzeug sein.
H4Ein Familienmitglied oder einen Dritten
holen
Der Hund holt nach Aufforderung durch den Men-
schen ein Familienmitglied oder einen Dritten.
H5Nachricht zu einer anderen Person brin-
gen
Der Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum
Menschen zu oder von einer anderen Person.
H6Verlust von Gegenständen anzeigen Der Hund macht den Menschen darauf aufmerksam,
wenn ihm Gegenstände herunterfallen.
H7Wecker Klingeln anzeigen Der Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhal-
ten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an.
H8Telefonklingeln oder Klingeln des Smart-
phones anzeigen
Der Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder
Smartphones an.
H9Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr,
kochendes Wasser)
Wie bei H8
H10Eingang von Emails Wie bei H8
H11Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.


d)
Warn- und Anzeigeassistenzhund

Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können.

NummerHilfeleistungBeschreibung
H1Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen
der medizinischen Notsituation/eines ver-
änderten körperlichen Zustands oder ei-
nes Allergens an bekannten und unbe-
kannten Orten
Der Warnhund warnt den Menschen mit einem ein-
deutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tages-
und Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizi-
nische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be-
achtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine
eingetretene medizinische Notsituation (gegebenen-
falls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den
potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation
(zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes An-
zeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen,
Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer
Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum
(auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und
Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen
anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein be-
sonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich
am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (Negativ-
Anzeige).
Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der
Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das
Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder
im Geschäft.
H2Zuverlässiges Ausführen einer Notfall-
maßnahme (es genügt eine der nachfol-
genden Maßnahmen):
- Telefon holen
- Notfallmappe bringen
- Medizinische Geräte, Notfallmedika-
mente oder andere notwendige Hilfs-
mittel bringen
- Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen
- Notrufknopf drücken
- Bellen oder Lautgeben auf Signal
Ist die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf
Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt
er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Ange-
hörige oder den Rettungswagen verständigen kann
oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls
für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund
den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Not-
fallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal
vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des
Menschen).
H3Wecken bei Wecker Klingeln Schläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer
Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf
einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald
der Wecker klingelt.
H4Anzeigen des Alarms eines medizinischen
Geräts
Der Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa
durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein
Alarm eines medizinischen Geräts einen medizini-
schen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofor-
tiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte An-
zeigeverhalten muss der Situation angemessen und
effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be-
achtung und penetrant.
H5Türen öffnen in Notsituation Wenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige
oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen,
öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie
eintreten.
H6Lichtschalter bedienen Auf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus.
H7Taktile Stimulation Während eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt
der Hund den Menschen an einer auf die individuellen
Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am
Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen
durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich
zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu
helfen, sich schneller orientieren zu können.
H8An die Medikamenteneinnahme oder Mit-
nahme erinnern
Täglich erinnert der Hund bei bestimmten wieder-
kehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an
die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Bei-
spiel die Medikamententasche bringt, oder den Men-
schen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme
der Medikamententasche erinnert.
H9Sicher nach Hause oder an einen siche-
ren Ort bringen
Ist der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation
oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder über-
kommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an
einen sicheren Ort oder - nach der Notsituation - nach
Hause.
H11Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.


e)
PSB-Assistenzhund

Die Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2 ersetzt werden können.

Nummer HilfeleistungBeschreibung
H1Sicherheit geben Der Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine
Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen
und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt
oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen
und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu
schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen
gegenüber Dritten zeigen.
H2Notfallmaßnahme ausführen Der Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je
nach persönlichen Bedarf Hilfe.
Dies kann dadurch geschehen, dass
- der Hund den Menschen zu der nächsten freien
Sitzgelegenheit bringt,
- der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach
Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Hund den Menschen nur nach Hause bringen
kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort
nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erfor-
derlich, dass der Hund den Menschen von jedem
beliebigen Ort nach Hause bringt.),
- der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das
Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und
ihn gegebenenfalls ablenkt,
- der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines ver-
änderten Zustandes des Menschen, der sofortige
Maßnahmen durch den Menschen oder seine An-
gehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Ein-
satz von Medikamenten oder in der Verhaltens-
therapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeige-
verhalten anzeigt,
- der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt,
indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in
den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichts-
decke bringt,
- der Hund durch das Überbringen eines Zettels
an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer
Situation nicht ausdrücken kann,
- der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfall-
knopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt,
- der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt,
- der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, er-
lernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks,
Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimu-
lation unterbricht und den Menschen anschließend
bei Bedarf beruhigt,
- der Hund auf Signal den nächsten Ausgang - zum
Beispiel in einem Supermarkt - findet, wenn der
Menschen Panik bekommt oder dissoziiert.
H3Straßenübergänge anzeigen und für
sichere Fortbewegung im Straßenverkehr
sorgen
Der Hund bleibt automatisch an jedem Straßenüber-
gang stehen und lehrt so den Menschen auch stehen-
zubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen.
Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn
ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor
der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen.
H4 An die Medikamenteneinnahme erinnern Der Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton
(z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme
der Medikamente - etwa durch Bringen der Medika-
mententasche - erinnert.
H5Objekte apportieren Der Hund bringt seinem Menschen auf Signal be-
nötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene
Gegenstände auf.
H6Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und
bringt den Menschen zum Ausgang.
H7Kommunikation übernehmen Kann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten
oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit
Informationen.
H8Anzeigen eines Wecksignals und Wecken Der Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den
Menschen.
H9Schlüssel finden und bringen Der Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder
ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch
sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er
den Schlüssel platziert hat.
H10Lichtschalter bedienen (auch in dunklen
Räumen)
Der Hund kann auf Signal das Licht an- und aus-
schalten.
H11An Waschroutine erinnern Eine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der
Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins
Badezimmer.
H12Suche von hilflosen Personen Läuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind un-
bemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal
zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des
Orts, an dem die Person entlaufen ist.
H13Durch eine Menschenmenge führen Der Hund führt seinen Menschen auf Signal durch
eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende
Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der
Innenstadt.
H14Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.


3.
Theoretische Sachkunde

Zur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über

-
die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung), Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des Hundes),

-
das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen,

-
die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung,

-
die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie

-
die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes.


Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3 Satz 1) Ausbildungsnachweis


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung

2.
Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum

3.
Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson

4.
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag

5.
Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)

6.
Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)

7.
Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)

8.
Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung erbracht wurde

9.
Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwortliche Person


Anlage 6 (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeines

Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ablenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen überprüfen auch die Identität des Hundes.

Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen einzugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.

2.
Prüfungsinhalt

Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrieben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit „gut" zu bewertenden Ausführung der Aufgabe oder eines mit „gut" zu bewertenden Verhaltens.

a)
Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten

aa)
in Bezug auf Kinder

Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im geringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausgeglichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

bb)
in Bezug auf eine Gruppe von Menschen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

cc)
in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild

Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund mit geringem Abstand. Die Person hat ein - aus der Perspektive des Hundes - ungewöhnliches Erscheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegenstand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

dd)
in Bezug auf Menschen in Bewegung

Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

ee)
bei Kontaktaufnahme

Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

ff)
in Bezug auf fremde Hunde

(1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen auf diesen reagieren.

(2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interesse. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

gg)
in Bezug auf andere Tiere

Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe, Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist, bleibt die Leine dauerhaft locker.

hh)
Überqueren von Straßen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher.

ii)
im Lebensmittelgeschäft

(1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittelgeschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste, Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig.

jj)
in einer Gaststätte

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch oder bettelt nicht.

kk)
auf verschiedenen Oberflächen

Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen.

ll)
Aufzüge nutzen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl, fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen oder lässt sich durch diese nicht ablenken.

mm)
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Verkehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus. Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzieren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während der Fahrt gelassen.

nn)
Autofahren

Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt aber in der Nähe des Autos.

oo)
Verhalten bei akustischen Reizen

Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

pp)
Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen

Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

qq)
Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen

Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

rr)
Verhalten des Hundes bei Futterreizen

Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Freifolge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar.

ss)
Benutzung von Türen

Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen (etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position.

b)
Gehorsam

aa)
Leinenführigkeit

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere Umgebungsreize.

bb)
Fallende Leine

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist kontrollierbar.

cc)
Freifolge

Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft, in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung ändert, wendet und anhält.

dd)
Freilauf und Rückruf

Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.

ee)
An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungsgegenstände

Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereitwillig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führgeschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

c)
Hilfeleistungen

Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankungen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegangenen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche Anzeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Beispiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blindenführhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.

d)
Theoretischer Prüfungsteil

Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf

-
Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahrensituationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,

-
Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,

-
Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und

-
Zutrittsrechte.

Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeitlichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

3.
Bewertung der Prüfungsaufgaben

a)
Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c)

Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unterbuchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten:

-
Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung

-
Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens

-
Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar ist

-
Ausdrucksverhalten des Hundes

Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den nachfolgenden Vorgaben zu richten:

aa)
Bewertung mit der Note „gut":

-
Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.

-
Der Hund ist kontrollierbar.

-
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund befindet sich in niedriger Erregungslage.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.

bb)
Bewertung mit der Note „ausreichend":

-
Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe auszuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.

-
Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.

-
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er befindet sich in mittlerer Erregungslage.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.

cc)
Bewertung mit der Note „mangelhaft":

-
Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche benötigt.

-
Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund nötig.

-
Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meide- oder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.

b)
Bewertung des theoretischen Prüfungsteils

Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht. Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.

4.
Bestandene Prüfung

Siehe § 18.

5.
Abbruch der Prüfung

Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.

6. Wiederholung der Prüfung

 
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungsinhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.

7.
Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung

Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Behinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu behandeln.


Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)

Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was?Warum?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe f des Tier-
schutzgesetzes oder,
soweit eine solche Er-
laubnis nicht erforderlich
ist, die erforderlichen
Kenntnisse und Fähig-
keiten
- genehmigungspflichtige Tätig-
keit (im Falle der gewerblichen
Tätigkeit)
- Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse der Biologie der
Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt-
terung, allgemein Hygiene, der
wichtigsten Krankheiten und
der einschlägigen tierschutz-
rechtlichen Bestimmungen
- Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis
nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän-
digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
Hundetrainer
Erforderliche Fähigkeiten
und Kenntnisse, um
erfolgreiche Schulun-
gen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Die Grunderziehung (Umwelt- und
Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge-
meinsame Voraussetzung für spe-
ziellere Schulungen des Hundes
je nach Fachbereich.
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar-
beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde-
sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
Grundkenntnisse der
Pädagogik
- Fähigkeit, Fachwissen an Dritte
zu vermitteln
- Fähigkeit, einen für die Ausbil-
dung erforderlichen Stunden-
plan aufzustellen, wobei prakti-
sche und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt
werden
- Nachweis der Durchführung von Schulungen
auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent-
sprechende Schulungsnachweise oder Beschei-
nigungen oder
- Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
Soziale Arbeit oder
- Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange-
boten, die didaktische und methodische Grund-
lagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit-
stunden oder
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe-
renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Erste-Hilfe-Kenntnisse
für Menschen und
Hunde
 - Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min-
destens einem ganzen Tag
- Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Die fachgerechte und artgemäße
Haltung und Ausbildung der
Assistenzhunde wird damit sicher-
gestellt. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit der Hunde wird
Rechnung getragen.
- Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num-
mer 8f TierSchG oder
- Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver-
stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier-
seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die
aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur-
den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten) und auch kein gerichtliches
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
  solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen
mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be-
traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderliche Zu-
verlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Menschen
mit Behinderungen,
Kindern und trauma-
tisierten Menschen
Sicherheit für die Menschen, mit
denen der Assistenzhundetrainer
arbeitet. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten
Menschen und Kindern wird
Rechnung getragen.
Nachweis, dass sich der Assis-
tenzhundetrainer nicht eines Ver-
haltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge-
mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
und dieses eingebracht wurde.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Vorausset-
zungen
 - Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
- ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
- Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
- Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und
Umfang der Tätigkeit
 - Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil-
dungen oder beides durchgeführt werden
- soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitäts-
sicherung,
Fortbildungen,
Umgang mit Beschwer-
den, Maßnahmen zur
Überprüfung der Aus-
bildungsqualität
- gewährleistet eine gleichblei-
bend hohe Qualität der Aus-
bildung
- Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be-
reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch-
tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha-
ben müssen
- Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus-
bildung der Assistenzhunde und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
- Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent-
sprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
- Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort-
bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach-
gewiesen werden.
  - Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen-
erklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
- Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs-
stätten durch Kopie entsprechender Frage-
bögen
- Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
- Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und
Trainingskonzept
Nachweis, dass die Ausbildung
entsprechend den Standards ge-
mäß Abschnitt 3 einschließlich
Anlage 4 erfolgt und die dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
und Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und
Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und
aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Nachbetreuung nach
§ 12f Satz 3 BGG
Langfristige Betreuung der
Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaften, Beratung bei Proble-
men, Überprüfung, ob Standards
eingehalten werden
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs-
verträgen
Soweit die Ausbildungs-
stätte Hunde hält,
artgemäße Haltung der
Hunde gemäß der
behördlichen Erlaubnis
nach § 11 TierSchG und
den Bestimmungen der
Tierschutz-Hunde-
verordnung
 - Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach
§ 11 TierSchG vorliegt
- Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Barrierefreier Zugang zu
Schulungsräumlichkei-
ten, barrierefreies WC,
gemäß den Vorgaben
der DIN 18040-1,
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
 - Grundriss und aktuelle Fotos
- Betriebsbegehung
- Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum-
lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar-
schaft
- bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
Barrierefreies Schu-
lungsmaterial, das über
mehr als einen sensori-
schen Kanal wahrge-
nommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder
elektronische barriere-
freie Dokumente gemäß
den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
 - Beispiele des Schulungsmaterials
- Betriebsbegehung


Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart

Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)

Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.

Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend

Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sach-
kunde, die eine erfolg-
reiche Ausbildung von
Assistenzhunden sowie
der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft
erwarten lässt
- Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren-
amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
- erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit-
stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus-
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je-
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun-
deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die
persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis-
tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
- Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von
Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs-
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den
Einsatzbereich der
Assistenzhundeart maß-
geblichen Beeinträch-
tigungen und Barrieren
- Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut-
lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
- Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch-
tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial-
pädagogischer Ausrichtung oder
- Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest-
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
- Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit
deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
- für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min-
destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent-
sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.



Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Blindenführhunde

Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.

Anforderung an die
vom Prüfer einbezo-
genen Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme
von Prüfungen von
Blindenführhunden
sowie der Mensch-
Hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach-
kunde
Fachprüfer 1:
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder
als Gespannprüfer
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil-
dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen-
bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein-
willigung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und
Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin-
dertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach-
folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für
die Einsatzbereiche
maßgeblichen
Beeinträchtigungen
und Barrieren
Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch
Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte
Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs-
angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be-
einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen
werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten,
die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie
z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit
Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei
Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier-
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen


2.
Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5

Anforderungen an
die Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme von
Prüfungen von Assis-
tenzhunden sowie der
Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach-
kunde
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug-
nisse oder Referenzen
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus-
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im
jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz-
hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch
Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der
Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten-
verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt
eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit-
punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder
Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse der
maßgeblichen Be-
einträchtigungen und
Barrieren, in der die
Assistenzhundearten
im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 2
bis 5 eingesetzt
werden
Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz-
hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der
Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo-
ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen
behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter-
bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht
werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und
dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung,
Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier-
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen



Anlage 9 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2) Ausweis


Anlage 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten:

1.
Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin: Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin

2.
Angaben zum geprüften Hund: Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)

3.
Gültigkeitsdatum

4.
Aussteller und Ausstellungsdatum

5.
Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungsnummer oder das Geschäftszeichen sein.

6.
Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.

Muster:

Muster (BGBl. 2022 I S. 2474)


 
Spezifikationen:

Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810

Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810

Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt

taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde angebracht.


Anlage 10 (zu § 26 Absatz 1 und 3) Kennzeichen


Anlage 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

Kennzeichen Assistenzhund (BGBl. 2022 I S. 2475)