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§ 23 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. 2Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
Zitierungen von § 23 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23 , 24 Absatz 2, § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e ...
§ 24 AHundV Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
... und ändert den Ausweis entsprechend ab. (2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des ...
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