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§ 6 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
1Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. 2Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.
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