§ 15 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 15 Anmeldung zur Prüfung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.

(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen,

2.
eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transponders und ein Lichtbild des Hundes,

3.
das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunderhebungsbogen und die weiteren Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,

4.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

5.
eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

6.
bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe,

7.
eine Übersicht über die Hilfeleistungen.

(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.

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Zitierungen von § 15 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 AHundV (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest
... Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten: 1. Ausstellende Tierärztin/ausstellender ...


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