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Anlage 7 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person | ||
Anforderungen Sachkunde | ||
Was? | Warum? | Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) |
Erlaubnis nach § 11 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tier- schutzgesetzes oder, soweit eine solche Er- laubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähig- keiten | - genehmigungspflichtige Tätig- keit (im Falle der gewerblichen Tätigkeit) - Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt- terung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutz- rechtlichen Bestimmungen | - Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän- digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder - Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs- erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Hundetrainer |
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulun- gen i. S. d. Verordnung durchzuführen | Die Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge- meinsame Voraussetzung für spe- ziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich. | Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar- beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde- sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen. |
Grundkenntnisse der Pädagogik | - Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln - Fähigkeit, einen für die Ausbil- dung erforderlichen Stunden- plan aufzustellen, wobei prakti- sche und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden | - Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent- sprechende Schulungsnachweise oder Beschei- nigungen oder - Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder Soziale Arbeit oder - Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange- boten, die didaktische und methodische Grund- lagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit- stunden oder - Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs- erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/ Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe- renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen |
Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde | - Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min- destens einem ganzen Tag - Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden | |
Anforderungen an die Zuverlässigkeit | ||
Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren | Die fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sicher- gestellt. Der besonderen Schutz- bedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen. | - Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num- mer 8f TierSchG oder - Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver- stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier- seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur- den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs- widrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen |
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be- traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zu- verlässigkeit verfügen. | ||
Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und trauma- tisierten Menschen | Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutz- bedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Nachweis, dass sich der Assis- tenzhundetrainer nicht eines Ver- haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. | Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge- mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde. |
Allgemeine Anforderungen | ||
Allgemeine Vorausset- zungen | - Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung - ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister - Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist - Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet ist | |
Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit | - Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil- dungen oder beides durchgeführt werden - soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu | |
System zur Qualitäts- sicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwer- den, Maßnahmen zur Überprüfung der Aus- bildungsqualität | - gewährleistet eine gleichblei- bend hohe Qualität der Aus- bildung | - Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be- reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch- tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit- stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha- ben müssen - Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus- bildung der Assistenzhunde und der Mensch- Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind. - Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent- sprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen - Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort- bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach- gewiesen werden. |
- Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen- erklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. - Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs- stätten durch Kopie entsprechender Frage- bögen - Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch - Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gemeinschaften | ||
Schulungs- und Trainingskonzept | Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards ge- mäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden | Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt |
Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG | Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemein- schaften, Beratung bei Proble- men, Überprüfung, ob Standards eingehalten werden | Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs- verträgen |
Soweit die Ausbildungs- stätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hunde- verordnung | - Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt - Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz | |
Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkei- ten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll | - Grundriss und aktuelle Fotos - Betriebsbegehung - Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum- lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar- schaft - bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlich | |
Barrierefreies Schu- lungsmaterial, das über mehr als einen sensori- schen Kanal wahrge- nommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barriere- freie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll | - Beispiele des Schulungsmaterials - Betriebsbegehung |
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 | |
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person | |
Was? | Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) |
Erforderliche Sach- kunde, die eine erfolg- reiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaft erwarten lässt | - Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren- amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder - erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit- stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder - Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus- bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je- weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun- deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis- tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie - Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs- leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird. |
Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maß- geblichen Beeinträch- tigungen und Barrieren | - Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut- lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder - Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch- tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial- pädagogischer Ausrichtung oder - Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest- umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder - Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung - für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min- destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent- sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist. |
Zitierungen von Anlage 7 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 AHundV Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person
... werden. Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor. (2) Die Ausbildungsstätte muss ...
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