Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 7 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)

Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was?Warum?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe f des Tier-
schutzgesetzes oder,
soweit eine solche Er-
laubnis nicht erforderlich
ist, die erforderlichen
Kenntnisse und Fähig-
keiten
- genehmigungspflichtige Tätig-
keit (im Falle der gewerblichen
Tätigkeit)
- Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse der Biologie der
Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt-
terung, allgemein Hygiene, der
wichtigsten Krankheiten und
der einschlägigen tierschutz-
rechtlichen Bestimmungen
- Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis
nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän-
digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
Hundetrainer
Erforderliche Fähigkeiten
und Kenntnisse, um
erfolgreiche Schulun-
gen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Die Grunderziehung (Umwelt- und
Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge-
meinsame Voraussetzung für spe-
ziellere Schulungen des Hundes
je nach Fachbereich.
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar-
beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde-
sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
Grundkenntnisse der
Pädagogik
- Fähigkeit, Fachwissen an Dritte
zu vermitteln
- Fähigkeit, einen für die Ausbil-
dung erforderlichen Stunden-
plan aufzustellen, wobei prakti-
sche und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt
werden
- Nachweis der Durchführung von Schulungen
auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent-
sprechende Schulungsnachweise oder Beschei-
nigungen oder
- Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
Soziale Arbeit oder
- Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange-
boten, die didaktische und methodische Grund-
lagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit-
stunden oder
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe-
renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Erste-Hilfe-Kenntnisse
für Menschen und
Hunde
 - Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min-
destens einem ganzen Tag
- Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Die fachgerechte und artgemäße
Haltung und Ausbildung der
Assistenzhunde wird damit sicher-
gestellt. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit der Hunde wird
Rechnung getragen.
- Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num-
mer 8f TierSchG oder
- Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver-
stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier-
seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die
aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur-
den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten) und auch kein gerichtliches
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
  solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen
mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be-
traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderliche Zu-
verlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Menschen
mit Behinderungen,
Kindern und trauma-
tisierten Menschen
Sicherheit für die Menschen, mit
denen der Assistenzhundetrainer
arbeitet. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten
Menschen und Kindern wird
Rechnung getragen.
Nachweis, dass sich der Assis-
tenzhundetrainer nicht eines Ver-
haltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge-
mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
und dieses eingebracht wurde.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Vorausset-
zungen
 - Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
- ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
- Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
- Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und
Umfang der Tätigkeit
 - Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil-
dungen oder beides durchgeführt werden
- soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitäts-
sicherung,
Fortbildungen,
Umgang mit Beschwer-
den, Maßnahmen zur
Überprüfung der Aus-
bildungsqualität
- gewährleistet eine gleichblei-
bend hohe Qualität der Aus-
bildung
- Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be-
reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch-
tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha-
ben müssen
- Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus-
bildung der Assistenzhunde und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
- Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent-
sprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
- Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort-
bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach-
gewiesen werden.
  - Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen-
erklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
- Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs-
stätten durch Kopie entsprechender Frage-
bögen
- Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
- Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und
Trainingskonzept
Nachweis, dass die Ausbildung
entsprechend den Standards ge-
mäß Abschnitt 3 einschließlich
Anlage 4 erfolgt und die dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
und Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und
Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und
aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Nachbetreuung nach
§ 12f Satz 3 BGG
Langfristige Betreuung der
Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaften, Beratung bei Proble-
men, Überprüfung, ob Standards
eingehalten werden
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs-
verträgen
Soweit die Ausbildungs-
stätte Hunde hält,
artgemäße Haltung der
Hunde gemäß der
behördlichen Erlaubnis
nach § 11 TierSchG und
den Bestimmungen der
Tierschutz-Hunde-
verordnung
 - Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach
§ 11 TierSchG vorliegt
- Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Barrierefreier Zugang zu
Schulungsräumlichkei-
ten, barrierefreies WC,
gemäß den Vorgaben
der DIN 18040-1,
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
 - Grundriss und aktuelle Fotos
- Betriebsbegehung
- Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum-
lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar-
schaft
- bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
Barrierefreies Schu-
lungsmaterial, das über
mehr als einen sensori-
schen Kanal wahrge-
nommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder
elektronische barriere-
freie Dokumente gemäß
den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
 - Beispiele des Schulungsmaterials
- Betriebsbegehung


Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart

Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)

Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.

Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend

Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sach-
kunde, die eine erfolg-
reiche Ausbildung von
Assistenzhunden sowie
der Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft
erwarten lässt
- Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren-
amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
- erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit-
stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus-
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je-
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun-
deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die
persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis-
tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
- Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von
Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs-
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den
Einsatzbereich der
Assistenzhundeart maß-
geblichen Beeinträch-
tigungen und Barrieren
- Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut-
lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
- Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch-
tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial-
pädagogischer Ausrichtung oder
- Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest-
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
- Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit
deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
- für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min-
destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent-
sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.




 

Zitierungen von Anlage 7 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 AHundV Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person
... werden. Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor. (2) Die Ausbildungsstätte muss ...