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§ 28 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 28 Akkreditierung als fachliche Stelle
1Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. 2Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass
- 1.
- die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt,
- 2.
- er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und
- 3.
- die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
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