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§ 16 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung



(1) 1Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. 2Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. 3Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.

(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.

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Zitierungen von § 16 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 AHundV (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung