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§ 4 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 4 Grunderziehung des Hundes
1Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. 2Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. 3Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. 4Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
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