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Anlage 8 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Blindenführhunde
Anforderung an die vom Prüfer einbezo- genen Fachprüfer | Nachweis |
Die zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch- Hund-Gemeinschaft erforderliche Sach- kunde | Fachprüfer 1: - Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer - Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil- dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen- bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein- willigung zur Datenverarbeitung vorliegt. Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin- dertenrehabilitation |
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach- folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. | |
Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren | Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation Bei Fachprüfer 1 und 2: Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs- angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be- einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden. |
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach- prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge- reicht werden. | |
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer | Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren |
Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen | Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier- schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen |
- 2.
- Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die Fachprüfer | Nachweis |
Die zur Abnahme von Prüfungen von Assis- tenzhunden sowie der Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaft erforderliche Sach- kunde | - Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug- nisse oder Referenzen - Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus- bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz- hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten- verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit- punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers. |
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach- prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge- reicht werden. | |
Kenntnisse der maßgeblichen Be- einträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 eingesetzt werden | Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz- hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo- ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden |
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter- bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden. | |
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer | Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit- stunden in einem Zeitraum von drei Jahren |
Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen | Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier- schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen |
Zitierungen von Anlage 8 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 AHundV Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
... bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der ... 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 ...
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