Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 6 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Anlage 6 (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeines

Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ablenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen überprüfen auch die Identität des Hundes.

Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen einzugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.

2.
Prüfungsinhalt

Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrieben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit „gut" zu bewertenden Ausführung der Aufgabe oder eines mit „gut" zu bewertenden Verhaltens.

a)
Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten

aa)
in Bezug auf Kinder

Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im geringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausgeglichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

bb)
in Bezug auf eine Gruppe von Menschen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

cc)
in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild

Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund mit geringem Abstand. Die Person hat ein - aus der Perspektive des Hundes - ungewöhnliches Erscheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegenstand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

dd)
in Bezug auf Menschen in Bewegung

Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

ee)
bei Kontaktaufnahme

Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

ff)
in Bezug auf fremde Hunde

(1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen auf diesen reagieren.

(2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interesse. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

gg)
in Bezug auf andere Tiere

Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe, Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist, bleibt die Leine dauerhaft locker.

hh)
Überqueren von Straßen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher.

ii)
im Lebensmittelgeschäft

(1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittelgeschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste, Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig.

jj)
in einer Gaststätte

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch oder bettelt nicht.

kk)
auf verschiedenen Oberflächen

Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen.

ll)
Aufzüge nutzen

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl, fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen oder lässt sich durch diese nicht ablenken.

mm)
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Verkehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus. Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzieren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während der Fahrt gelassen.

nn)
Autofahren

Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt aber in der Nähe des Autos.

oo)
Verhalten bei akustischen Reizen

Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

pp)
Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen

Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

qq)
Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen

Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.

rr)
Verhalten des Hundes bei Futterreizen

Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Freifolge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar.

ss)
Benutzung von Türen

Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen (etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position.

b)
Gehorsam

aa)
Leinenführigkeit

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere Umgebungsreize.

bb)
Fallende Leine

Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist kontrollierbar.

cc)
Freifolge

Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft, in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung ändert, wendet und anhält.

dd)
Freilauf und Rückruf

Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.

ee)
An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungsgegenstände

Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereitwillig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führgeschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

c)
Hilfeleistungen

Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankungen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegangenen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche Anzeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Beispiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blindenführhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.

d)
Theoretischer Prüfungsteil

Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf

-
Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahrensituationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,

-
Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,

-
Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und

-
Zutrittsrechte.

Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeitlichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

3.
Bewertung der Prüfungsaufgaben

a)
Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c)

Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unterbuchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten:

-
Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung

-
Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens

-
Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar ist

-
Ausdrucksverhalten des Hundes

Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den nachfolgenden Vorgaben zu richten:

aa)
Bewertung mit der Note „gut":

-
Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.

-
Der Hund ist kontrollierbar.

-
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund befindet sich in niedriger Erregungslage.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.

bb)
Bewertung mit der Note „ausreichend":

-
Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe auszuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.

-
Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.

-
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er befindet sich in mittlerer Erregungslage.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.

cc)
Bewertung mit der Note „mangelhaft":

-
Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche benötigt.

-
Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund nötig.

-
Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meide- oder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.

-
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.

b)
Bewertung des theoretischen Prüfungsteils

Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht. Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.

4.
Bestandene Prüfung

Siehe § 18.

5.
Abbruch der Prüfung

Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.

6. Wiederholung der Prüfung

 
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungsinhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.

7.
Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung

Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Behinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu behandeln.



 

Zitierungen von Anlage 6 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AHundV Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung
... im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6 . (2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt ...
§ 21 AHundV Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
... 5. ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 , wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat. (2) Eine qualifizierte ...