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§ 19 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 19 Zertifizierung und Zertifikat
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. 2Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. 2Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. 3Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
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Zitierungen von § 19 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 AHundV Jährliche Untersuchung
... Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die ...
§ 26 AHundV Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
... werden, 1. die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist, 2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder ...
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