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§ 22 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes



(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,

2.
ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,

3.
ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und

4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:

1.
ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,

2.
ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und

3.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(3) 1Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. 2Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22 , 24 bis 27 sowie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 ...
§ 24 AHundV Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
... Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach ...
§ 26 AHundV Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
... welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist, 2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder 3. bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel ...