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§ 18 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 18 Prüfungsergebnis



(1) 1Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) 1Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. 2Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.



 

Zitierungen von § 18 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 AHundV (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung
... nicht mehr entspricht. 4. Bestandene Prüfung Siehe § 18 . 5. Abbruch der Prüfung Tritt während der Prüfung ...