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§ 18 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 18 Prüfungsergebnis
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.
(2) 1Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. 2Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
Zitierungen von § 18 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 6 AHundV (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung
... nicht mehr entspricht. 4. Bestandene Prüfung Siehe § 18 . 5. Abbruch der Prüfung Tritt während der Prüfung ...
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