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§ 30 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. 2Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.
Zitierungen von § 30 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 AHundV Anmeldung zur Prüfung
... Übersicht über die Hilfeleistungen. (3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer ...
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