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§ 30 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern



(1) 1Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. 2Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.

(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.



 

Zitierungen von § 30 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AHundV Anmeldung zur Prüfung
... Übersicht über die Hilfeleistungen. (3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer ...
Anlage 8 AHundV (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer