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§ 24 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises



(1) 1Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. 2Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. 3Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.

(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.

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Zitierungen von § 24 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2 , § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 ... 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer ... 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis ...