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§ 27 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 27 Haftpflichtversicherung



1Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. 2Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abdecken.



 

Zitierungen von § 27 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27 , 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des ... 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des ... 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27 ...