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§ 13 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen



(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten.





 

Frühere Fassungen von § 13 BFDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 4 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
aktuell vorher 29.05.2024Artikel 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 50 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BFDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Freiwilligen-Teilzeitgesetz
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Artikel 3 FDTzErwG Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz." 5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines ... und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Urlaub (1) ...
Artikel 4 FDTzErwG Weitere Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... § 13 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes , das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 50 SozERG Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches ... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...