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Artikel 4 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170; Geltung ab 29.05.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BFDG offen

§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 4 Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDTzErwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FDTzErwG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2025 in ...