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Artikel 4 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 4 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDTzErwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 FDTzErwG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2025 in ...
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