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§ 13 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1.
- Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2.
- Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3.
- Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4.
- Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5.
- Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
Zitierungen von § 13 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 BKAG Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung (vom 07.03.2023)
... Verfügung. (2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2 . Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander ...
§ 69 BKAG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13 und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Entscheidung BVerfGE20241001
... Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3 , § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als ...
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