§ 13 Aufbewahrung von Daten
(2)
1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach
Artikel 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn,
§ 14 sieht eine frühere Löschung vor.
2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach
§ 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.
4Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
- die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
- 2.
- die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
- a)
- zu wissenschaftlichen Zwecken,
- b)
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
- c)
- zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
- d)
- für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- e)
- zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
- 3.
- die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
Frühere Fassungen von § 13 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 BMG Löschung von Daten (vom 01.11.2022) ... Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach ...
§ 16 BMG Anbieten von Daten an Archive (vom 26.11.2019) ... Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde die Daten und die zum ... Vorschriften zur Übernahme anzubieten. (2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise den ... anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rahmen des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet bleibt. Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die ... dieser Frist darf das Archiv die übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ...
Zitat in folgenden NormenBundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
§ 5 BMeldDAV Abrufdaten für die Personensuche (vom 27.06.2024) ... angefordert hat, 6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ...
§ 8 BMeldDAV Abrufdaten für die freie Suche ... verstorben ist, 5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ...
§ 10 BMeldDAV Auskunftsfähiger Datenbestand ... 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
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