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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
§ 13 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
- 11.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder
- 12.
- entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 13 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.01.2023 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... „im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b" eingefügt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1, 6 und 7 werden aufgehoben. ...
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