(1)
1Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der
Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.
2Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen.
3Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach
§ 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.
§ 19 EnEfG Bußgeldvorschriften ... 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 20 EnEfG Übergangsvorschrift ... und 3 zu übermitteln. (2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals 1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt ... von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage ...