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Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG)


Eingangsformel 1)





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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht



(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. 2Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.


§ 2 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt

1.
Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,

2.
jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,

3.
die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,

4.
die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,

5.
Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und

6.
die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,

2.
Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,

3.
Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,

4.
Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,

5.
betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,

6.
Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,

7.
Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,

8.
Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,

9.
Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,

10.
Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,

11.
Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,

12.
Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,

a)
zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,

b)
zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,

c)
zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und

d)
zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

13.
Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,

14.
Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,

15.
Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019 (1),

16.
Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (2), entspricht,

17.
EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,

18.
Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,

19.
Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,

20.
Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,

21.
Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,

22.
1Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. 2Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

23.
Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,

24.
Rechenzentrum:

a)
eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie

b)
alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,

c)
ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),

25.
Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,

26.
strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,

27.
technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,

28.
technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,

29.
Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

30.
vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021 (3), entspricht,

31.
Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 4 Energieeffizienzziele



(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.
den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1.867 Terawattstunden zu senken,

2.
den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2.252 Terawattstunden zu senken.

(2) 1Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. 2Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.


Abschnitt 2 Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen

§ 5 Einsparung von Endenergie



(1) 1Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. 2Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. 3Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(2) 1Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. 2Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. 3Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. 4Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(3) 1Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. 2Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(4) 1Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(5) 1Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. 2Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. 3Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.


§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen



(1) 1Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. 2Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. 3Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. 4Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. 5Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(2) 1Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. 2Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(3) 1Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von

1.
3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und

2.
1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(5) 1Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. 2Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(7) 1Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. 2Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. 3Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:

1.
Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,

2.
Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und

3.
Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(9) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.


§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz



(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:

1.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

a)
bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie

b)
bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;

2.
Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;

3.
Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;

4.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;

5.
wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und

6.
Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.


Abschnitt 3 Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen



(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(2) 1Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. 2Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. 3Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

1.
Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

2.
Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

3.
Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 (1).




(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen



1Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den

1.
Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,

2.
Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und

3.
Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

2Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 (1), nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. 3Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. 4Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. 5Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. 6Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. 7Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.




(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen



1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.


Abschnitt 4 Energieeffizienz in Rechenzentren

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren



(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

1.
ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und

2.
ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(2) 1Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

1.
eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und

2.
einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 (1) von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

2Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. 3Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(3) 1Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass

1.
der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder

2.
eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder

3.
der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

2Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell

1.
ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und

2.
ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren



(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind

1.
kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und

2.
Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(5) 1Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. 2Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. 3Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(6) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. 2Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.


§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung



(1) 1Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. 2Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. 3Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.


§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren



Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.


§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis



Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.


Abschnitt 5 Abwärme

§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme



(1) 1Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. 2Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. 3Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(2) 1Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. 2Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. 3Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. 4Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.


§ 17 Plattform für Abwärme



(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:

1.
Name des Unternehmens,

2.
Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,

3.
die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,

4.
die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

5.
die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

6.
das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(2) 1Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. 2Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. 3Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(3) 1Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. 2Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.


Abschnitt 6 Klimaneutrale Unternehmen

§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten

1.
zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,

2.
zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

3.
zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

4.
zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,

5.
zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

3.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,

8.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

9.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.


§ 20 Übergangsvorschrift



(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals

1.
ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und

2.
ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.


§ 21 Ausschluss



(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:

1.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

2.
die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,

3.
kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.


Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:

Land Anteil der Endenergieeinsparungen
(in Prozent)
Kumulierte Endenergieeinsparungen
(in TWh)
Baden-Württemberg11,530,346
Bayern15,780,473
Berlin2,610,078
Brandenburg3,500,105
Bremen1,250,038
Hamburg1,950,059
Hessen8,920,268
Mecklenburg-Vorpommern1,540,046
Niedersachsen10,010,300
Nordrhein-Westfalen22,940,688
Rheinland-Pfalz5,290,159
Saarland1,840,055
Sachsen4,110,123
Sachsen-Anhalt3,500,105
Schleswig-Holstein2,900,087
Thüringen2,330,070
Gesamt1003,00



Anlage 2 (zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben zum Unternehmen,

2.
Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,

3.
Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,

4.
Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,

5.
die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

6.
den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

7.
die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,

8.
Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,

9.
Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und

10.
Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.


Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Informationen von Betreibern von Rechenzentren


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:

a)
Bezeichnung des Rechenzentrums,

b)
Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,

c)
Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),

d)
Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,

e)
Gesamtgröße der Gebäudefläche,

f)
Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.

2.
Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:

a)
Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,

b)
Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020 (1),

c)
Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,

d)
Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,

e)
Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,

f)
Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019 (2), des gesamten Rechenzentrums,

g)
Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 (3),

h)
Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020 (4),

i)
Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020 (5).




(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.