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§ 1 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. 2Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.
(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.
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Zitierungen von § 1 EnEfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EnEfG Energieeffizienzziele
... und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu ...
§ 6 EnEfG Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
... (10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das ...
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