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§ 21 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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§ 21 Ausschluss
(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
- 1.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
- 3.
- kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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