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§ 7 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.
(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:
- 1.
- Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
- a)
- bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie
- b)
- bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
- 2.
- Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;
- 3.
- Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;
- 4.
- Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
- 5.
- wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und
- 6.
- Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.
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Zitierungen von § 7 EnEfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EnEfG Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter. (4) Öffentliche Stellen mit ... 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung: ... Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit ...
§ 20 EnEfG Übergangsvorschrift
... sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln. (2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach ...
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