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§ 18 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten
- 1.
- zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
- 3.
- zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
- 4.
- zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
- 5.
- zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.
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