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§ 3 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,

2.
Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,

3.
Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,

4.
Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,

5.
betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,

6.
Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,

7.
Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,

8.
Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,

9.
Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,

10.
Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,

11.
Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,

12.
Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,

a)
zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,

b)
zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,

c)
zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und

d)
zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

13.
Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,

14.
Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,

15.
Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019 (1),

16.
Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (2), entspricht,

17.
EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,

18.
Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,

19.
Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,

20.
Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,

21.
Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,

22.
1Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. 2Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

23.
Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,

24.
Rechenzentrum:

a)
eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie

b)
alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,

c)
ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),

25.
Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,

26.
strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,

27.
technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,

28.
technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,

29.
Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

30.
vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021 (3), entspricht,

31.
Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.