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§ 15 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis



Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

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Zitierungen von § 15 EnEfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EnEfG Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ... 5. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale ...