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Anlage 2 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Geltung ab 18.11.2023; FNA: 754-35 Energieversorgung
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Anlage 2 (zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Angaben zum Unternehmen,
- 2.
- Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
- 3.
- Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
- 4.
- Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
- 5.
- die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 6.
- den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 7.
- die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
- 8.
- Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
- 9.
- Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
- 10.
- Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.
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Zitierungen von Anlage 2 EnEfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EnEfG Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen
... berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu ...
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