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§ 13 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 13 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:
- 1.
- die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
- 3.
- die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) 1Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. 2§ 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.
(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
Zitierungen von § 13 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EnFG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
... 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten ... höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller ...
§ 16 EnFG Abschlagszahlungen
... mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61. (3) ...
§ 18 EnFG Rückforderung, Verzugszinsen
... ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist ...
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber (vom 16.05.2024)
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 , c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des ...
§ 51 EnFG Übertragungsnetzbetreiber (vom 16.05.2024)
... aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b, 3. ...
§ 62 EnFG Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
... Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten, b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind, c) etwaige ... b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind, c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der ...
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... 8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 67 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
... 8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes , 9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, 10. ...
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 28 StromNEV Dokumentation (vom 01.01.2023)
... dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und 9. die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 6 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. 3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter ...
Artikel 8 EEGAusbGuEnFG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort ...
Artikel 11 EEGAusbGuEnFG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Wörter „§ 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „ § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. Erhebung von ...
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