Artikel 13 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 13 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 30. Dezember 2024 SAG § 40

§ 40 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fortführung" die Wörter „und die digitale operationelle Resilienz" eingefügt.

2.
In Nummer 17 werden nach dem Wort „Instituts" die Wörter „,einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)" eingefügt.



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