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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-160 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Warenwirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,

2.
die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,

3.
die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,

4.
Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,

5.
die Präsentation von Waren darzustellen,

6.
den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,

7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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