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§ 13 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität



(1) 1Die nach Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft hat der Zahlstelle einen Verstoß eines Begünstigten gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitzuteilen, aufgrund dessen

1.
eine unanfechtbare Anordnung erlassen wurde oder

2.
im Fall eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung

getroffen wurde.

2Die Mitteilung hat unter Beachtung der Maßgaben des InVeKoS-Daten-Gesetzes zu erfolgen. 3Sie soll elektronisch übermittelt werden. 4Die Einzelheiten der Mitteilung sind in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat eine Mitteilung an die Zahlstelle zu unterbleiben, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.

(3) Zuständig für die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Vorschriften des Landesrechts oder des Bundesrechts jeweils für die Durchsetzung der Vorschriften der sozialen Konditionalität zuständige Behörde oder Körperschaft.

(4) 1Arbeitsgerichte haben, sofern ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Urteile, in denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regelungen zur Umsetzung der Artikel 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über

1.
die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,

2.
die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie

3.
die Pflichtfortbildungen in § 111 der Gewerbeordnung

festgestellt wurde, in vollständiger Form abschriftlich oder elektronisch an die zuständige Zahlstelle zu übermitteln. 2Die Übermittlung bedarf der Anordnung durch eine Richterin oder einen Richter.





 

Frühere Fassungen von § 13 GAPKondG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GAPKondG Auskunftsersuchen an die Zahlstelle (vom 21.11.2024)
... Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß ... gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, ... Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.  ... Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des ...
§ 25 GAPKondG Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 21.11.2024)
... Kürzung gegen den Begünstigten verhängt wird. (2) In den Fällen des § 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
...  „Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität § 13 Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität  ... einen Richter. § 14 Auskunftsersuchen an die Zahlstelle (1) Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß ... gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, ... Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.  ... Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des ... mit." 5. Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4. 6. Der bisherige § 13 wird § 15 und in ihm wird das Wort „Konditionalität" durch die Wörter ... gegen den Begünstigten verhängt wird. (2) In den Fällen des § 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten ...