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§ 13 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen Ausschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten ausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Kooperationsstaat.
(2) 1Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. 2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzuwenden.
(3) Sicherheiten gelten
- 1.
- zugunsten der nach § 30 Absatz 6 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber für bezuschlagte Gebote, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, oder
- 2.
- zugunsten der ausländischen Stelle nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.
Zitierungen von § 13 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
... gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen ...
§ 29 GEEV Ausgleichsmechanismus
... anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von ...
§ 30 GEEV Pönalen
... wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ... wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind. (7) Die Forderung muss im Fall ...
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder 2. der Betreiber der Solaranlage ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... von Projekten, 14. das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 13 Absatz 2 , 15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe abweichend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der ... Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach § 12 der ...
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