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§ 13 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
- 1.
- die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
- 2.
- die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
- 3.
- die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 4.
- die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
- 5.
- die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
- 6.
- die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
- 7.
- die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 13 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 (04.07.2023) | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (13.03.2015) | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 |
aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
aktuell | vor 14.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GGVSEB Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 01.01.2023)
... des Unterabschnitts 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, g) Kapitel 6.7 ADR/RID, h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die ...
Zitat in folgenden Normen
Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... Gefahrgutverordnung See, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, 5. der amtlich anerkannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... durch die Angabe „Fußnote a ADR/RID" ersetzt. 5. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3" durch die Angabe ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die Angabe ...
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks". c) Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ergänzende ... c) Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für ... Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind." 8. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der ... zu versehen sind." 8. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 5 der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind." 11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile eingefügt: „§ 13a Zuständigkeiten der ... 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,". cc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: „h) ... nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen." 10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Ergänzende ... Geltungsbereich der ODV fallen." 10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten ... 10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 9. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz ...
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