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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 13 Ausbildungsleitung



1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. 2Diese oder dieser

1.
stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,

2.
stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,

3.
weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,

4.
bestellt

a)
die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,

b)
eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, sofern erforderlich, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,

5.
führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.



 

Zitierungen von § 13 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HArchDVDV Auswahlkommission (vom 01.05.2019)
... des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ( § 13 ). (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von ...
§ 18 HArchDVDV Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
... Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren ...