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§ 13 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 13 Sitzungen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Fachausschuss führt einmal jährlich eine ordentliche Ausschusssitzung durch.
(2) Ausschusssitzungen sind darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn es
- 1.
- aus sachlichen Gründen geboten ist oder
- 2.
- von mindestens vier Mitgliedern schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle nach § 18 beantragt wird.
(3) 1Die Sitzungen des Fachausschusses werden von der Geschäftsstelle einberufen. 2Ort und Zeit der Sitzungen sowie die jeweilige Tagesordnung legt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit den Mitgliedern des Fachausschusses fest. 3Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die nach Absatz 6 Nummer 4 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten sollen spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch über Zeit, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung unterrichtet werden. 4Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder dem zustimmen. 5In der Sitzung können auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Mit der Einladung zur Sitzung sind den Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und den nach Absatz 6 Nummer 2 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten alle für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, insbesondere:
- 1.
- das Ergebnisprotokoll der letzten Sitzung,
- 2.
- die Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe,
- 3.
- ein Bericht der Geschäftsstelle über den Stand der im Register eingegangenen Meldungen und damit zusammenhängende Fragestellungen,
- 4.
- die Berichte der Arbeitsgruppen nach § 16 Absatz 3 und
- 5.
- ein Tätigkeitsbericht der Geschäftsstelle über die Datenverarbeitung und Datenübermittlung des Registers nach den Vorschriften des Abschnitts 4.
(5) Der Vorsitz leitet die Sitzungen.
(6) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt:
- 1.
- die Mitglieder des Fachausschusses,
- 2.
- der Vorsitz des Fachausschusses,
- 3.
- weitere Vertreter der Geschäftsstelle,
- 4.
- der Vorsitz des Lenkungsausschusses oder die Stellvertretung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses,
- 5.
- die leitende Person des Arbeitskreises Blut nach § 24 des Transfusionsgesetzes,
- 6.
- Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit,
- 7.
- Vertretungen des Paul-Ehrlich-Instituts,
- 8.
- Vertretungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 9.
- Vertretungen des Robert Koch-Instituts sowie
- 10.
- die nach § 17 Absatz 1 und 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen wurden.
(7) Die nach Absatz 6 Nummer 3 bis 10 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zitierungen von § 13 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 DHRV Ergebnisprotokoll der Sitzungen
... stellvertretenden Mitgliedern des Fachausschusses, dem Vorsitz des Fachausschusses und den nach § 13 Absatz 6 Nummer 4 bis 9 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugeleitet werden. ...
§ 15 DHRV Beratungen, Beschlussfassungen
... die Frist zur Abgabe der Stimme zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zusendung der in § 13 Absatz 4 genannten Unterlagen durch die Geschäftsstelle an die Mitglieder. Bei einer ...
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