§ 13 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik



(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für

1.
die Auswahl von Erhebungseinheiten und

2.
1die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für

a)
die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und

b)
die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.

2Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.



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