Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72); aufgehoben durch § 20 V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Evaluation



1Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2. 2Das Evaluationsgutachten soll zum 30. September 2023 vorliegen.



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