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§ 13 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 13 Aufgaben des Beirats
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
- 1.
- bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
- 2.
- bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
- 3.
- bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
- 1.
- bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
- 2.
- bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
- 3.
- bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zitierungen von § 13 IRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... und die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Beirats nach den §§ 12 und 13 , g) die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in der ...
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