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§ 13 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung



(1) 1Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. 2Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. 3Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. 2Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. 3Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. 4Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.

(5) 1Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. 2Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.



 
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Frühere Fassungen von § 13 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13 , 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 8 KMAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2024)
... nach § 25 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank ... Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 16 ... in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 , nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt ( § 13 Absatz 1 und 2 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.4.2 Anordnung der Übertragung ... auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 13 Absatz 5 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.5 Maßnahmen in Bezug auf das ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
...  13. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes , durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.07.2024)
... 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 11c. § 13 Absatz 2 Satz 2 , § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13 , 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ... die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2" eingefügt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu ...
Artikel 15 FinmadiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  2. Nach Nummer 11b wird folgende Nummer 11c eingefügt: „11c. § 13 Absatz 2 Satz 2 , § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie ...
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „13. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes , durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
...  Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt ( § 13 Absatz 1 und 2 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.4.2 Anordnung der Übertragung ... auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ( § 13 Absatz 5 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.5 Maßnahmen in Bezug auf das ...