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§ 13 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 13 Anmeldung eines Anspruchs



(1) 1Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. 2Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens,

3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.



 

Zitierungen von § 13 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KapMuG Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers
... ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 13 ) zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 12 GKG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung (vom 20.07.2024)
... werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren ( § 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt ...
§ 51a GKG Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (vom 20.07.2024)
... Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs. (2) Im ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat ( § 13 KapMuG ), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.  ... Gericht bestimmt 1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 13 KapMuG ) 0,5 Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 13 KapMuG ) 0,8 3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren ...